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   LG Landshut, 15.11.2019 - 54 O 3945/18   

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https://dejure.org/2019,41804
LG Landshut, 15.11.2019 - 54 O 3945/18 (https://dejure.org/2019,41804)
LG Landshut, Entscheidung vom 15.11.2019 - 54 O 3945/18 (https://dejure.org/2019,41804)
LG Landshut, Entscheidung vom 15. November 2019 - 54 O 3945/18 (https://dejure.org/2019,41804)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 280, § 631, 633, 634 Nr. 4
    Umfang der Prüfungspflicht des Architekten bei Fachplanungen

  • rewis.io

    Umfang der Prüfungspflicht des Architekten bei Fachplanungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Architekt haftet nicht für Fehler im Bauunternehmer-Leistungsverzeichnis!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schadensersatzanspruch wegen Mangelhaftigkeit der Objektplanung i.R.e. Architektenvertrags (hier: Neubau des Internatsgebäudes)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Architektenvertrag: Keine Haftung für andere Fachplaner bei vertraglicher Koordinierungspflicht

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2006 - 7 U 176/06

    Haftung des Architekten: Verwendung der von einem Sonderplaner erstellten

    Auszug aus LG Landshut, 15.11.2019 - 54 O 3945/18
    Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass in der Verwendung der von einem Sonderplaner erstellten Ausschreibungsunterlagen grundsätzlich keine Erklärung des Architekten gegenüber dem Bauherren gesehen werden, dass er die Verantwortung für das fremd erstellte Leistungsverzeichnis und die zugrunde liegende Planung übernehmen würde (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2006, Az. 7 U 176/06 - juris).
  • OLG München, 19.06.2002 - 27 U 951/01

    Verantwortlichkeit des Architekten für Mängel einer Durchführung in der

    Auszug aus LG Landshut, 15.11.2019 - 54 O 3945/18
    In Übereinstimmung mit dem Urteil des OLG München vom 19.06.2002 (Az. 27 U 951/01 - juris) ist das Gericht der Auffassung, dass allein die Tatsache, dass ein Fachplaner Leistungen erbringt, die Verantwortlichkeit des objektplanenden und mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten nicht notwendigerweise entfallen lässt.
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